Der rote Rubin! Die Namensfindung ist somit beendet

Als letzte Vorschläge sind „der rote Blitz“, „der rote Baron“ und „die rote Lady“ im Rennen gewesen. All jene, die diese Namen vorgeschlagen haben erhalten -10% auf ihre nächste Buchung.

Der alleinige Gewinner des „Rubins“ erhält -20% auf seine nächste Buchung.

Die Gutscheine erhaltet ihr in den nächsten Tagen, oder aber ihr bestellt einfach und ich ziehe euch die Prozente automatisch ab 😋

Das blaue „Elektroautopickerl“ in Deutschland

In letzter Zeit erhielt ich sehr oft die Frage, wie das nun mit den Elektroauto-Kennzeichen mit grüner Schrift und dem deutschen blauen Elektroautopickerl eigentlich so ist. Also habe ich mich auf die Suche nach Antworten gemacht und versucht, bei deutschen Zulassungsstellen diese auch zu bekommen. Leider erhielt ich aber dort absolut gegensätzliche Aussagen, sodass ich eine offizielle Anfrage an das deutsche Verkehrsministerium  gesendet habe. Die Antwort, die leider fast ein Monat benötigte, landete aber heute endlich  in meinem Maileingang. Kurze Antwort: Besitzer von österreichischen Elektroauto-Kennzeichen mit GRÜNER Schrift benötigen in Deutschland KEINE blaue Elektroauto-Plakette! Aber bitte aufpassen … hier entfällt nur die Verpflichtung die ELEKTROAUTOPLAKETTE zu kleben, wenn man zum Beispiel in bestimmten Städten gratis parken möchte. Eine Liste, in welchen deutschen Städten Elektroautos bevorzugt werden, gibt es hier (ohne Gewähr). Das hat aber NICHTS mit der grünen FEINSTAUBPLAKETTE zum Einfahren in definierte innerstädtische Bereiche zu tun. Besitzer der alten Verkehrszeichen mit schwarzer Schrift müssen selbstverständlich weiterhin bei einer deutschen Zulassungsstelle die blaue Plakette erwerben, wenn sie die Elektromobilitätsvorteile in bestimmten deutschen Städten nutzen wollen.

 

Für Interessierte, hier die offizielle Antwort des Verkehrsministeriums in Berlin:

Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung kann ich Ihnen zu Ihrem Anliegen nunmehr folgende Auskunft geben:
Die zusätzliche Beschaffung einer blauen E-Plakette ist in Ihrem Fall nicht erforderlich. Gemäß § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stehen im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge den inländischen Kennzeichen gleich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Volker Mattern

Referat K 14 – Bürgerservice, Besucherdienst
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Foto: © Gert Scherhammer

Ein neues Fahrzeug in unser lautlosen Flotte – Update

Unsere kleine aber feine Familie wird größer! Seit heute ist unsere Flotte um ein weiteres Fahrzeug gewachsen … wir präsentieren euch stolz unser neues Mitglied Tesla Model S 90D „der rote Rubin“

  • Allradantrieb
  • Red Multi-Coat Paint
  • Panorama-Glasdach
  • 21-Zoll-Felgen
  • Sitze der neuen Generation, hellbraun
  • Dekor Eichenholz dunkel
  • Premium Mittelkonsole
  • Alcantara-Dachhimmel – schwarz
  • Autopilot 2 (verbesserte Autopilot-Funktionalität)
  • Premium Upgradepaket
  • Smart Air-Luftfederung
  • Ultra High Fidelity Sound
  • Kaltwetter Paket
  • Reichweite: 557 km (NEFZ)
  • Motorleistung: 315 kW / 422 PS
  • Beschleunigung (0-100 km/h): 4,4 Sekunden
  • Max. Drehmoment: 658 NM

Foto: © Gert Scherhammer

 

Wieviel kostet „der rote Rubin“?

 

Unsere Flotte wird immer „GRÜNER“ … Informationen zu den neuen grünen Kennzeichen

Unsere Flotte wird immer „GRÜNER“ … Informationen zu den neuen grünen Kennzeichen

Heute ist der 3. April und somit der erste Tag, an dem in Österreich die grünen Kennzeichen für Elektroautos ausgegeben werden. Selbstverständlich haben wir keine Mühen gescheut und uns bereits in der Früh brav bei der Zulassungsstelle angestellt, um diese in Empfang zu nehmen. Mit diesen Kennzeichen bieten wir unseren Kunden ein noch besseres Service um künftig allfällige „Erleichterungen für Elektroautos“ (gratis Parken, Benützung einer Busspur, etc.) in Anspruch nehmen zu können.

Da es in Verbindung mit diesen neuen grünen Kennzeichen immer wieder zu offenen Fragen kommt, versuchen wir hier, diese in einer Aufstellung kurz und bündig zu beantworten (Quelle: Infothek des bmvit und eigene Recherchen)

Besitzer rein elektrisch betriebener Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, die ab dem 1. April 2017 neu angemeldet werden. Besitzer von bereits angemeldeten Elektrofahrzeugen können auf ein E-Kennzeichnen umsteigen. Auch Motorräder und Mopeds, die rein elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden, können mit einer E-Nummerntafel ausgestattet werden.

Die E-Kennzeichentafel ist optional, es bleibt also jedem selbst überlassen. Will man die "Vorteile der Elektromobilität" in Zukunft aber nutzen, wird ein Wechsel aber wohl nicht ausbleiben können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine E-Kennzeichentafel auch als Wechselkennzeichen zu beantragen, aber in diesem Falle müssen beide Fahrzeuge Elektrofahrzeuge sein. Will man ein Elektroauto und ein Verbrennerauto auf Wechselkennzeichen anmelden, erhält man KEIN grünes Kennzeichen.

Ein Umstieg erfolgt durch den Austausch der Nummerntafeln mit gleichbleibender Buchstaben-Zahlen-Kombination bei der Zulassungsstelle gegen eine Gebühr von €21,00. Nach der Beantragung dauert die Bearbeitung bis zu einer Woche. Will man eine "neue" Nummer, so kommen noch die Gebühren von €1,95 für die dann notwendige neue §57a-Plakette hinzu. Ein neues Kennzeichen kann sofort mitgenommen werden (sofern die Zulassungsstelle noch welche auf Lager hat) 😋

Besonders auf kommunaler Ebene gibt es bereits jetzt Anreize für Elektrofahrzeuge wie beispielsweise die Befreiung von Parkgebühren. In vielen Fällen war es für die Nutzerin bzw. den Nutzer bislang notwendig, dafür lokale Berechtigungen oder Kennzeichnungen einzuholen. Das wird zukünftig wegfallen, sobald Städte auf die neue einheitliche Kennzeichnung in Zusammenhang mit den grünen E-Nummerntafeln umgestiegen sind. Außerdem können beispielsweise exklusive Zufahrtsrechte oder touristische Vergünstigungen von Ländern, Städten und Gemeinden österreichweit umgesetzt werden. Dass das (noch) nicht überall der Fall ist, haben wir in der Vergangenheit hier bereits angesprochen.

Die Beantwortung dieser Frage hat und etliche Mails und Gespräche mit diversen Juristen gekostet. Kurze Antwort: NEIN! Lange Antwort: Der §9a des deutschen Elektromobilitätsgestzes sagt im Punkt (5)

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

Aufgrund dieses Punktes hat mir heute die Zulassungsstelle in Passau bestätigt, dass für österreichische Autofahrer mit grünem E-Kennzeichen KEINE blaue Plakette benötigen. Dieses ist also nur erforderlich, wenn das jeweilige Land KEIN gesondertes E-Kennzeichen besitzt. Bitte aber darauf aufpassen, dass einige Städte sehr wohl auf eine FEINSTAUBPLAKETTE (Schadstoffklasse 4/grün) Wert legen um in deren Umweltzonen (auch mit Elektroauto!) einfahren zu dürfen.

Auch diese Frage ist einfach zu beantworten: NEIN. Es dürfen weiterhin jedes BEV oder PHEV, auch mit Kennzeichen mit schwarzer Schrift, in den Bereichen laden, die gemäß § 54 lit. m Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind.

Foto: © Thomas Neumann

Land Oberösterreich fördert intelligente E-Ladestation im Haushalt mit bis zu 600€

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, auf deren Adresse ein E‑PKW zugelassen ist.
Gefördert wird der Ankauf und die Installation von stationären E-Ladestationen, die einen zukünftigen smarten Betrieb ermöglichen und fix installiert werden. Dies umfasst:
  • Normbuchse oder Fixkabel IEC 62196 Typ 2 –Drehstromanschluss
  • Aufzeichnung der Ladeenergie
  • Smart-Grid/Smart-Home-Fähigkeit (entsprechende Schnittstellen ermöglichen die Ein­bindung eines externen Systems; gesteuertes Laden ist möglich: z. B. zeitgesteuert, tarifoptimiert oder gegebenenfalls netzoptimiert).
Förderungsrelevante Kosten (inkl. MWSt.) sind Ausgaben für:
  • E-Ladestation-Wallbox
  • Installationsmaterial inkl. Arbeitszeit
Fördersatz Land: 40 % der förderungsfähigen Kosten, max. 600 Euro Hinweis: Für private E-Tankstellen, die max. 6 Monate vor Beginn der Förderaktion (Rechnungs­datum) installiert wurden und die aktuellen Förderkriterien erfüllen, kann ebenfalls die Förderung in der Höhe von maximal 600 Euro gewährt werden.
  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Wallbox, Verkabelung) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförde­rung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober­österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 5 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
  • Pro zugelassenem E-Fahrzeug ist nur eine E-Ladestation-Wallbox förderbar
  • Installation und Betrieb gemäß ÖNORM 61851
  • Meldung an den Netzbetreiber
  • Die Installation und Inbetriebnahme muss durch ein befugtes Elektrounternehmen durch­geführt werden.
  • Aus der geförderten Ladestation darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energie­trägern bzw. Ökostrom gemäß E-Control bzw. Stromkennzeichnung als Antriebsenergie für das Elektrofahrzeug abgegeben werden oder am Standort ist eine PV‑Anlage mit einer Leistung von mindestens 3 kWp installiert.

Anrechenbarkeit nach dem Energieeffizienzgesetz:

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die gemäß Energieeffizienzgesetz anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, die sich durch die Ausführung der geförderten Errichtung der Anlage ergibt, grundsätzlich dem Land Ober­österreich zufällt. Soweit auch zulässige Förderungen durch Dritte (z. B. Bund, Gemeinden, Energieversorger o. dgl.) bestehen, kann die anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme aliquot auf die Förderstellen aufgeteilt werden.

Der Anteil des Landes Oberösterreich darf aber 50 % nicht unterschreiten. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat dem Land Oberösterreich eventuelle Ansprüche Dritter auf die Anrechenbarkeit der Energieeffizienzmaßnahme anlässlich der Fördererklärung schriftlich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

NACH Umsetzung der Maßnahme:

  • Antragsformular
  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen in Kopie bzw. Kaufvertrag
  • Bestätigung über die technisch richtige Installation – Prüfprotokoll gemäß ÖNORM 61851
  • Kopie der Meldung an den Netzbetreiber
  • Zulassungsschein für das E-Auto
  • Nachweis über den Einsatz von Strom aus erneuerbarer Energie mittels
    • einem Stromliefervertrag, der bestätigt, dass der Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie (Ökostrom gemäß E-Control) oder
    • einer aktuellen Stromrechnung, aus der ersichtlich ist, dass 100 % Ökostrom im Sinne des § 5 Abs. 1 Ökostromgesetzesbezogen wird.

 

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

 

Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

 

Antragstellung:
Der Förderungsantrag ist NACH Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung:
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein Fördervor­schlag erarbeitet.
Auszahlung:
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich

Laufzeit

1. März 2017 bis 30. Juni 2018 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Quelle: Homepage vom Land Oberösterreich

Das „grüne“ Kennzeichen für Elektroautos und die damit verbundenen Vergünstigungen – Wels zeigt sich wieder als Vorreiter!

Das „grüne“ Kennzeichen für Elektroautos und die damit verbundenen Vergünstigungen – Wels zeigt sich wieder als Vorreiter!

In gut 4 Wochen ist es soweit, und Besitzer von Elektroautos können sich ihr Kennzeichen mit den schwarzen Buchstaben und Ziffern auf eines mit grüner Schrift umtauschen. Damit sind auch mögliche Vergünstigungen verbunden. So können zB Städte oder Kommunen den Elektrofahrzeugen Gratis-Parken oder Benützung von Busspuren gewähren.

 Wir haben einen Test gemacht und uns in 3 Städten (Graz, Innsbruck und Wels) nach dem aktuellen Stand erkundigt. Leider ist das Ergebnis – mit einer Ausnahme – ernüchternd!

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